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Dörfer-Förderverein der Gemeinde Dobbin-Linstow e.V.

Vereinssatzung

 

 

 

 

§1 Name, Sitz

 

1.1

Der Dörfer-Förderverein der Gemeinde Dobbin-Linstow e.V. mit Sitz in 18292 Dobbin-Linstow, Dorfstr.2 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

1.2

Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen werden.

 

1.3

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

2.1

Der Zweck des Vereins ist die:

 

  • Förderung der Jugend und Altenhilfe
  • Förderung der Kunst und Kultur
  • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
  • Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Hochwasserschutzes und des Umweltschutzes
  • Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zweck der amtlich anerkannten Verbände der Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten
  • Förderung des Feuerschutzes und der Unfallverhütung
  • Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde

 

2.2

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr.1 AO.

 

2.3

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke der Körperschaft verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

2.4

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder auch durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2.6

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Dobbin-Linstow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

§ 3 Vereinsorgane

 

3.1

Die Organe des Vereins sind

 

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 4 Der Vorstand

 

4.1

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Schriftführer

e) dem Beisitzer aus dem Hause Van der Valk Ressort Linstow.

 

4.2

Zwei Rechnungsprüfer werden gewählt, diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen.

 

4.3

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch: den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

4.4

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

4.5

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

5.1

Mitglied kann jeder Bürger der Gemeinde Dobbin-Linstow werden.

 

5.2

Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

 

5.3

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand kann der Antragsteller die Vollmitgliederversammlung anrufen, diese entscheidet endgültig.

 

5.3

Der Aufnahmeantrag bedarf der schriftlichen Form

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

6.1

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie Beschlüsse und Anordnungen des Vereins zu befolgen.

 

6.2

Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Jugendliche sind erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.

 

6.3

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Höhe dieser Beiträge sowie deren Fälligkeit werden in § 10 dieser Satzung geregelt.

 

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

7.1 Die Mitgliedschaft endet durch:

 

a) Tod

b) freiwilligen Austritt

c) Ausschluss

 

7.2

Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September dem Vorstand vorliegen, andernfalls wird die Mitgliedschaft automatisch um ein Jahr verlängert.

 

7.3

Durch den Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 

Ausschlussgründe sind insbesondere:

 

a) grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane

b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

 

7.4

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich binnen drei Wochen ab Erhalt der Entscheidung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

 

7.5

Die Beendigung der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Vereinsmitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere nicht von der Entrichtung der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträge. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eingebrachte Zuschüsse von Vereinen werden bei Nichtzustandekommen gemeinnütziger Zwecke (siehe § 2) in ihrer vollen Höhe erstattet.

 

 

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

8.1

Die Mitgliederversammlung beschließt über

 

a) Satzungsänderungen

b) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes

c) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

d) Auflösung des Vereins.

 

8.2

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Seenkurier Amt Krakow am See, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, Bekanntgabe des Versammlungsortes, des Zeitpunktes und der Tagesordnung.

 

8.3

Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts - und Kassenbericht entgegen, erteilt die Entlastung und wählt den Vorstand.

 

8.4

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.

 

8.5

Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

 

8.6

Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine 2/3 - Mehrheit, bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins eine 3/4 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

8.7

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

8.8

Die Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt.

 

 

 

§ 9 Anträge zu den Mitgliederversammlungen

 

 

9.1

Anträge zu den Mitgliederversammlungen aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlungen beim Vorstand schriftlich einzureichen.

 

9.2

Im Übrigen gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

 

 

 

§ 10 Mitgliedsbeiträge

 

 

 

Die Aufnahmegebühr beträgt 5 EUR. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10 EUR pro Jahr. Er ist bis spätestens 28.02. des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.

 

 

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

 

 

Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 31.03.2019 in Kraft.

 

 

Dobbin-Linstow, den 31.03.2019